Bild einer Person und Kontokreuzen als Symbol für Buchhaltung

Was sagt das Gesetz?

Art. 69a, eingefügt am 16. Dezemeber 2005 sagt: "Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss."

Nur schon das letzte Wort "sinngemäss" lässt aufhorchen. Es sind also nicht streng die Regeln eines kaufmännischen Gewerbes, welches im Obligationenrecht geregelt ist, anzuwenden, sondern eben sinngemäss. Geschäftsbücher aber umfassen nicht nur die Buchhaltung, sondern auch Mitgliederlisten, Protokolle und ähnliche für die Führung des Vereins wichtige Dokumente.

Das Obligationenrecht ab Art. 958 formuliert die Anforderung and die Rechnungslegung. Damit sind wir beim Kern der Frage. Als minimale Bestandteile werden Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang zusammensetzen. Weiterführende Vorgaben für grössere Unternehem und Konzerne bleiben vorbehalten. Diese interessieren uns an dieser Stelle nicht.

lit. a formuliert die Anforderungen bezüglich der Berwertung mit der Annahme der Forführung. Es gibt also keinen Liquidationsabschluss, sondern die Bestände bleiben erhalten.

lit. b beschreibt, wie zeitliche Abgrenzungen gebildet werden müssen (Transitorische Aktiven und Passiven). Dabei gilt eine Grenze von CHF 10'000 für den Abgrenzungsbetrag. Eine Summe, welche selten in einem Verein erreicht wird.

lit. c geht detaillierte auf die Grundsätze der Rechnungsführung ein und lit d. beschreibt die Anforderungen an die Darstellung, Währung und Sprache. Interessant hier, dass die Vorjahreswerte angegeben werden müsse. Gibt es Fremdwährungen, sind diese in der Landeswährung zusätzlich anzugeben. Zudem hat die Rechnungslegung in einer Landessprache oder in Englisch zu erfolgen. Dieser Passus ist für die vielen Ausländervereinigungen interessant.

lit. e regelt die Einssichtsnahme. Auf Grund der besonderen Situation eines Vereins kann daraus abgeleitet werden, dass jedes Vereinsmitglied das Recht hat, die Bücher und die Revisionsberichte einzusehen.

lit f. schliesslich regelt die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher.

Bisher aber wurde keine Formforgabe zur Art der Buchführung gefordert. Ob die Vereinsbuchhaltung nach dem System der Dopik (doppelte Buchhaltung) oder kameralistisch (Milchbüchlein) geführt, bleibt offen, denn mit beiden Methoden, können obige Anforderungen erfüllt werden.

Art. 959 Obligationenrecht nun regelt ausführlicher die Mindestgliederungen von Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Art. 960 Obligationenrecht fährt dann mit den Bewertungsgrundsätzen weiter. Aber auch hier gibt es keine Vorgaben über die Form der Buchführung.

Was mach ich als Kassier?

Damit weiss ich im Amt als Kassierin, als Kassier, dass ich zwar die Wahlmöglichkeit habe, aber keine Entscheidungshilfe. Bei der Neugründung eines Vereins empfehle ich, sofern es denn eine Revisionsstelle gibt, mit dieser zusammen, folgende Überlegungen anzustellen:

a) Gibt es Gründe für eine Revisionspflicht? Massgeben sind hier die Vorgaben ZGB Art. 69b, wenn Löhne ausbezahlt werden (AHV-Revison) oder wenn dank dem hohen Umsatz die Mehrwertsteuer abgerechnet wird. In diesen Fällen empfiehlt sich eine Buchführung mit dem System der Dopik. Nur so lassen sich die Geschäftsvorfälle revisionstauglich darstellen.

b) Es besteht keine Revisionspflicht? Wenn der Finanzfluss lediglich aus den Mitgliederbeiträgen und einigen wenigen Ausgaben je Jahr besteht, genügt eine einfache Kassenführung absolut. Es müssen keine zeitlichen Abgrenzungen gebildet werden, es gibt kein interesse an einer detaillierten Erfolgsrechnung. Auch so kann die Vermögenslage korrekt dargestellt werden, wie auch der Verwendungszweck der Mittel auch klar dargestellt werden kann. Allerdings darf hier auch eine doppelte Buchhaltung geführt werden. Dies ist vorallem auch dann zu befürworten, wenn die Kassierin oder der Kassier eh mit der doppelten Buchführung vertraut ist und es keinen besonderen Aufwand bedeutet, diese einzurichten und zu führen.

c) Ist das Vereinsleben umfangreicher, aber nicht gemäss a) revisionspflichtig, empiehlt es sich dennoch, das System der Dopik anzuwenden, denn komplexere Geschäftsvorgänge können damit besser dargestellt werden.

Wie wähle ich den Kontoplan?

Zwei Grundsätze sollten hier gelten: Anlehnung an den bekannten KMU-Kontenplan und möglichst wenige Konten. Damit erreichen wir bei den Mitgliedern einen hohen Wiedererkennungswert und damit einen geringen Erklärungsbedarf. Zudem ist die Vergleichbarkeit mit den Vorjahren und für die Budgetierung einfacher. Ständig ändernde Kontenpläne erschweren die Arbeit bei der Buchführung und führen an der Generalversammlung zu einem grossen Klärungsbedarf.

Unterstützung bei der Klärung dieser Frage natürlich auch mit Marcel Niederer