Alles hat eine Ende

Mit dem Eintritt und der Aufnahme in einen Verein beginnt die Mitgliedschaft. Damit beginnen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Aber es gibt viele Gründe, eine Mitgliedschaft zu beenden:

  • Durch einen Wegzug aus dem Gebiet des Vereins kann das Mitglied den Aktivitäten nicht mehr folgen
  • Wegen geänderten Interessen will ein Mitglied einen Verein nicht mehr mit seiner Mitgliedschaft unterstützen
  • Der Nutzen, ob ideel oder materiel, scheint einem Mitglied nicht mehr gegeben
  • und ähnliche Gründe mehr

In diesem Fall geht der Austritt vom Mitglied aus. Sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, erfolgt der Austritt nach einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende des Rechnungsjahres (ZGB Art. 70). Solange laufen auch noch die Pflichten und Rechte eines Mitgliedes weiter. Die Statuten können kürzere Fristen vorsehen. Diese einvernehmlichen Fälle sind häufig und geläufig.

Wenn das Mitglied gehen muss

Manchmal kommt der Anstoss zur Trennung nicht vom Mitglied aus, sondern vom Verein, vertreten durch den Vorstand. Die Gestaltung des Austritts hängt auch hier von den Statuten ab. Art. 72 legt fest, wie eine Ausschliessung zu geschehen hat. Gibt es in den Statuten Gründe für einen Ausschluss, zum Beispiel nicht bezahlte Mitgliederbeiträge, können die statutarischen Ausschlussgründe nicht angefochten werden. Sofern es die Statuten nicht vorsehen, hat der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung zu geschehen. 

In den Statuten berücksichtigen

Um die Arbeit des Vorstandes zu erleichtern, lohnt es sich, bereits bei der Verfassung der Statuten Art und Gründe eines Ausschlusses festzulegen. So kann der Aussluss an den Vorstand delegiert werden, mit einer Rekursmöglichkeit des auszuschliessenden Mitgliedes an die Mitgliederversammlung. Auch können die Ausschlüssgründe aufgeführt werden. Die nicht eingehaltenen Verpflichtungen wie Mitgliederbeiträge oder Verstoss gegen die Intressen des Vereins sind die in der Praxis häufigst anzutreffenden Ausschlussgründe. Es versteht sich von selbst, dass die Gründe nicht diskriminierend sein dürfen.

Wie geht der Vorstand vor?

Häufig kündigen sich Gründe für einen Ausschluss an. Manchmal gibt es nur schwache Signale, manchmal gab es schon Auseinandersetzungen zwischen Mitglied und Verein. In diesen Fällen lohnt es sich für den Vorstand, konkrete Belege für die Ausschlussgründe zu sammeln. Ausstehende Mitgliederbeiträge sind in der Buchhaltung ersichtlich, anderes kann in Presseartikeln, zum Beispiel rufschädigende Äusserungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein nachvollzogen werden.

Bevor ein Ausschluss ausgesprochen oder überhaupt angedroht wird, soll mit dem Mitglied in einem Gespräch die Situation geklärt werden. Oft besteht dann eine Chance, die Gründe für die Differenzen zu bereinigen und aus einem missmutigem Mitglied ein engagiertes Mitglied zu gewinnen. Diese Führungsarbeit muss der Vorstand leisten.

Erst im Wiederholungsfall soll mit dem Ausschluss, und dann mit klaren Bedingungen und Terminen, möglichst schriftlich, gedroht werden. Wenn sich die Situation bis zum bestimmten Zeitpunkt nicht bessert, kann ein Ausschluss gemäss Statuten oder Gesetz eingeleitet werden. Dieser Beschluss ist selbstverständlich entsprechend zu protokollieren.

Und wie so oft in einem Zwist, kann es sich lohnen, wenn eine Dritte, unbeteiligte Person, zur Vermittlung beigezogen wird.

Bei Fragen fragen Marcel Niederer

 
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