Bild eines Dokumentes als Sinnbild für die Statuten

Vorbereitung auf die nächste Generalversammlung

Auch wenn bei den meisten Vereinen zur Zeit eher der Jahresabschluss Arbeit verursacht, gehört der Blick nach Vorne mit zu den Aufgaben des Vorstandes. Da stehen Ersatzwahlen in den Vorstand an. Kontakt mit geeigneten Kandidaten oder Kandidatinnen haben bereits stattgefunden. Solche Wahlen wollen gut vorbereitet sein, damit dann die Generalversammlung auch dem Vorstand folgt.

Neben der Suche nach neuen Vorstandsmitgliedern, gilt es auch die gültigen Prozeduren richtig aufzugleisen. Wie so oft lässt das Schweizerische Zivilgesetzbuch den Vereinen viel Spielraum. Hier heisst es in Art. 65, Zif. 1 lediglich, die "... wählt den Vorstand ...". Somit müssen ergänzenden die Statuten beigezogen werden. Hier finden sich dann bei den Befugnissen der Generalversammlung nähere Bestimmungen. Häufig, und wegen der besonderen Stellung, wird das Präsidium separat bestimmt, während die anderen Funktionen nicht durch die Vereinsversammlung, sondern durch den Vorstand selber gewählt werden. Dann heisst es in den Statuten "... im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst ...".

Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, sofern die Statuten keine Einschränkungen, z.B. für Passivmitglieder machen. Auch nicht in den Vorstand wählbar sind Mitglieder der Kontrollstelle.

Einladung zur Generalversammlung

Die Traktandenlisten muss die Wahlen enthalten, damit die Vereinsmitglieder auch darüber im Bild sind. Zwar erlaubt Art. 66, lit. b, Ziff. 3, dass die Statuten es erlauben können, auch über nicht angekündigte Traktanden zu beschliessen, aber dies entspricht für Wahlen nicht den Gepflogenheiten. Zudem sollte die Einladung auch nähere Angaben zu den Wahlen enthalten. Welche Personen sind vorgeschlagen? Handelt es sich um eine Wiederwahl? Gibt es ergänzenden Informationen, welche auf die besondere Eignung für die Vorstandsarbeit schliessen lassen?

Wahlvorgang an der Generalversammlung

In einem ersten Schritt schauen wir uns die Möglichkeiten für die Vorstandsmitglieder an.

Es gehört sich, dass der Versammlungsleiter die Kandidaten vorstellt. Zudem dürfen die Kandidaten selber sich an die Versammlung wenden. Es kann auch sinnvoll sein, dass die Kandidaten den Versammlungsraum verlassen, damit die Versammlung unbelastet über die Kanidaten diskutieren können. Nach erfolgter Wahl dürfen die Kandidaten wieder an der Versamlung teilnehmen. Bevor aber zur Wahl geschritten wird, muss der Versammlungsleiter fragen, ob aus dem Kreis der Mitglieder weitere Kandidaten zur Verfügung stehen.

Gibt es nur eine Kandidatin oder einen Kandidaten für einen zu besetzenden Vorstandsposten, so kann die Wahl in einem Durchgang durchgeführt werden. In der Regel wird offen durch Handerheben gewählt und wenn es die Statuten nicht anders Vorgeben, genügt das absolute Mehr (1/2 der Anwesenden plus 1).

Gibt es mehrere Kandidaten, so gilt im ersten Wahlgang der mit absolutem Mehr gewählte Kandidat. Erreicht keine der Personen dieses Quorum, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr (Kandidatur mit den meisten Stimmen, auch wenn weniger als die Hälfte der Anwesenden).

Die Wahl ins Präsidium leitet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Damit ist der Kandidat von der Sitzungsleitung entbunden und es gibt keinen Intressenkonflikt. Auch hier gelten die selben Regeln wie für die anderen Vorstandsmitgliedern.

Durch einen Ordnungsantrag kann ein Vereinsmitglied auch die stille, bzw. schriftliche Wahl verlangen. Dazu muss der Vorstand vorbereitet sein und genügend Wahlzettel bereit halten. Aus dem Vorstand wird zusammen mit den Stimmenzählern dann das Wahlbüro bestellt. Diese zählen die Wahlzettel aus und verkünden das Resultat.

Bei klaren Verhältnissen, d.h. ohne Überhang an Kandidierenden und vorgängigen Diskussionen über die Eignung, wird häufig auch die Wahl per Akklamation vorgenommen. Diese sympathische Art des Applaus hat den Nachteil, dass die Vereinsmitglieder, welche mit  einer Wahl nicht einverstanden sind, nicht vernommen werden.

Der guten Ordnung halber erklären die Neugewählten die Annahme ihrer Wahl, damit auch klar ist, dass sie mit der Wahl einverstanden sind.

Und natürlich, die Ergebnisse sind im Protokoll festzuhalten.

Und nach der Wahl?

Abhängig von den Bestimmung der Statuten beginnt das Amtsjahr der neuen Vorstandsmitglieder. Häufig beginnt dies unmittelbar nach Beendigung der Generalversammlung. Zusammen mit den Vorgängern ist die Amtsübergabe zu organisieren. Aber diesen Aspekt lassen wir in diesem Beitrag mal ausser Acht.

 
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