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Ein Verein löst sich auf

Landauf, landab vernimmt man, dass sich wieder ein Verein aufgelöst hat. Häufig wird es mit der schwindenden Mitgliederzahl begründet. Es gibt aber noch andere Gründe, dass sich ein  Verein auflöst.

Zuerst einmal, wenn der Vereinszweck erfüllt wurde und damit der Daseinszweck dahinfällt. Dies ist selten so vorgesehen, zum Beispiel für einen besonderen Anlass wie ein Stadtfest. Oder wenn der Vereinszweck obsolet wird. Dies kann dann eintreten, wenn äussere Umstände dazu führen, dass die Ziele hinfällig werden, weil sich die Rahmenbedingungen grundlegend geändert haben oder der Verein sich in eine andere Organisation integriert. Allenfalls wird ein überschuldeter Verein auch seine Tätigkeit einstellen oder wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann (Art. 77 ZGB). In seltenen Fällen kann das Gericht auf eine Klage hin die Auflösung beschliessen (ZGB Art. 78).

Lebensyklus

Grundsätzlich muss uns der Untergang eines Vereins nicht beunruhigen, es gehört zum natürlichen Lebenszyklus: Vom Anfang bis zum Ende. Beunruhigen müssen uns eher die Umstände, welche zu einer Auflösung führen. Bei eine guten Führung ist das Ende genau so planbar wie es seinerzeit die Gründung war. Eine Auflösung findet auf drei Ebenen statt:

Strategische Ebene

Die Gründe einer Auflösung liegen hier. Es ist Aufgabe des Vorstandes, diese klar zu definieren und die notwendigen Schritte vorzubereiten. Einige Gründe sind bereits in der Einleitung aufgeführt.

Juristische Ebene

Statuten wie aber auch das Obligationenrecht regeln, wie ein Verein aufgelöst werden kann. Die Statuten legen in der Regel das notwendige Quorum für einen Auflösungsbeschluss fest. Häufig muss eine bestimmte Anzahl aller Mitglieder in einer ersten Abstimmung darüber bestimmen. Meist liegt das Quorum deutlich über der üblichen einfachen Mehrheit. Art. 76 ZGB gibt den Statuten viele Freiheiten, wie das genau geregelt werden kann, es heisst lediglich "durch Vereinsbeschluss".

Vereine welche im Handelsregister eingetragen sind, müssen die Vorschriften des Obligationenrechts und des Handelsregister befolgen. Solche Vereine werden durch den Vereinsbeschluss als "Verein in Liquidation" bis zur endgültigen Auflösung weitergeführt. Für die Liquidation sind durch die Mitgliederversammlung Liquidatoren zu bestimmen. Diese können Vorstandsmitglieder sein, aber auch aussenstehende Personen, welche mit diesem Geschäft betraut werden.

Sämtliche vertraglichen Verpflichtungen müssen geprüft und im Hinblick auf die Auflösung aufgekündigt werden. Unter umständen bestehen lange Kündigungsfristen. Vielleicht können mit dem Vertragspartner kürzere Fristen ausgehandelt werden. So oder so sind fällige Entschädigungen zu budgetieren und zu bezahlen, selbst wenn kein direkter Nutzen daraus gezogen werden kann.

Wenn es eine Nachfolgeorganisation gibt, ist mit dieser eine Vereinbarung über die Art der Übergabe oder Integration abzuschliessen.

Mitglieder

Für Mitglieder bedeutet die Auflösung auch immer einen Verlust. Ein Verein vermittelt Zugehörigkeit und Identität, welche mit der Auflösung wegfallen. Bei einer Integration in eine andere Organisation sind ähnliche Massnahmen wie für das Change Management bei einem Merger vorzusehen. Darauf gehe ich in diesem Artikel nicht ein. Für den Vorstand ist es wichtig, den Auflösungsprozess für die Mitglieder möglichst "schmerzlos" zu gestalten. Gute Erinnerungen sollen erhalten bleiben, Zukunftschancen aufgezeigt werden. Auf alle Fälle sind die Mitglieder in den ganzen Prozess einzubeziehen, denn an der Mitgliederversammlung müssen sie die Zustimmung dazu geben.

Vorgehen

Vorbereitung

Wenn nicht ein Antrag aus dem Kreis der Mitglieder kommt, ist es die Aufgabe des Vorstandes, die Auflösung zu initiieren. Aber auf alle Fälle muss er den ganzen Prozess führen. Dazu muss er einige Fragen beantworten können:

  • Sind die Gründe für die Auflösung klar?
  • Gibt es eine Überführung / Integration in eine andere Organisation?
  • Welche statutarischen Regeln für die Beschlussfassung sind massgebend?
  • Wie wird mit dem Liquidationsüberschuss verfahren?
  • Braucht es eine Liquidation nach Obligationenrecht?
  • Welche Stakeholder sind betroffen?
  • Welche vertraglichen Verpflichtungen bestehen?

Es versteht sich von selbst, dass all diese Beschlüsse und Informationen protokolliert werden müssen.

Mitgliederversammlung

Für die Auflösung ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem Traktandum "Auflösung" einzuberufen. Dabei sind den Mitgliedern die statutarischen und gesetzlichen Vorgaben bekannt zu geben, damit diese mit dem Prozedere vertraut sind. Diese ausserodentliche Mitgliederversammlung darf natürlich in den Anschluss zu einer ordentlichen Versammlung (Generalversammlung) stattfinden, was die Organisation vereinfacht.

Neben dem Beschluss zur Auflösung müssen je nach Situation die Mitglieder noch

  • die Liquidatoren wählen,
  • die Verwendung des Überschusses beschliessen.

Auflösung

Der Verein bleibt bis zur endgültigen Auflösung noch bestehen. Die Geschäfte werden durch den Vorstand weitergeführt. Für diese Zeit bleibt das Rechnungswesen bestehen.

  • Bei einer Liquidation eines eingetragenen Vereins muss das Handelsregister informiert werden. Zudem muss ein Schuldenruf erfolgen, damit allfällige Forderungen gegen den Verein eingereicht werden können.
  • Alle vertraglichen Verpflichtungen sind zu kündigen.
  • Mitarbeitenden muss gekündigt werden.
  • Die Infrastruktur muss bis zur geplanten Auflösung noch aufrecht erhalten bleiben, wie zum Beispiel Buchhaltungssoftware, Mitgliederverwaltung, Webseite, usw.
  • Offene Forderungen müssen eingezogen werden, auch allenfalls noch ausstehende Mitgliederbeiträge.
  • Offene Rechnungen müssen beglichen werden.
  • Das Inventar muss entweder veräussert werden oder der Nachfolgeorganisation zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Vereinsakten müssen bereinigt und archiviert werden.
  • Gemeinnützige Vereine, welche beim Steueramt als steuerbefreit registriert sind, müssen sich dort abmelden.
  • Anlagen müssen verflüssigt werden oder an die Nachfolgeorganisation übertragen werden.
  • Lohnabrechnungen, Sozialleistungen, allenfalls Mehrwertsteuerabrechnungen müssen erstellt und offene Beträge ausgeglichen werden.
  • Per Auflösung wird eine Schlussabrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und dem Nachweis über die verfügten Mittel erstellt.
  • Diese werden durch die Revisionsstelle, wie in den Statuten vorgesehen, geprüft und der letzten Mitgliederversammlung zu Abnahme vorgelegt.

Erst nach Abnahme der Liquidationsrechnung kann der Verein endgültig aufgelöst werden. Dann kann der Verein, sofern eingetragen, im Handelsregister gelöscht werden.

 

Das ist natürlich nur ein grober Überblick zu verschiedenen Themen. Je nach Situation ist die Auslösung viel einfacher oder viel komplexer. Ein projektmässiges Vorgehen empfiehlt sich auf alle Fälle. Sonst aber einfach Marcel Niederer fragen.

 

 
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