Stellt sich die Frage nach der Rechtsform überhaupt?
Auf Grund allgemeiner Erfahrungen ist man geneigt, anzunehmen, dass es selbstverständlich ist, dass eine NPO "von Natur aus" ein Verein nach schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 60 uff. ist. Und in der Tat sind die meisten Organisationen mit einem ideellem Zweck als Verein organisiert.
Der Ausgangsartikel 60 im ZGB nennt im Gründungsabschnit denn auch "Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgaben widmen ..." alle Formen einer nicht Gewinnorientierten Personenverbindung. Dies steht denn auch im Gegensatz zur Familie, welche ebenfalls im Zivilgesetzbuch geregelt ist oder den wirtschaftlichen Organisationsformen, welche im Obligationenrecht aufgeführt sind.
Somit ist der Verein die erste Wahl für eine Non-Profit-Organisation. Angestossen um die Wirren der Spitex der Stadt Bern Ende Februar 2018 habe ich stichprobenmässig einige Rechtsformen von Spitex-Organisationen erhoben. Dabei bin ich auf sehr unterschiedliche Lösungen gestossen.
Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsform der Personenverbindungen richtet sich vorallem am Hauptzweck. Die Rechtsform aber definiert dann die Anforderungen an die Entstehung, Führung, Rechnungslegung, Gewinnverteilung, Kapitalisierung, Organe, Registerpflicht, Aufsicht, usw.
Hier eine Übersicht der möglichen Rechtsformen
Rechtsform | Gesetz | Hauptzweck | Art der Personenverbindung | Entstehung |
Verein | ZGB Art. 60 uff. | Körperschaftliche Personenverbindung zu ideelen Zwecken | Mehrere Personen | Schriftliche Statuten |
Stiftung | ZGB Art. 80 uff. | Stiftungsvermögen mit einer Widmung für einen besonderen Zweck | keine, Stiftungskapital | öffentliche Urkunde oder Verfügung von Todes wegen. |
Einfache Gesellschaft | OR Art. 530 uff. | Vertragsmässige Verbindung, Ersatz, wenn keine Regelung besteht, z.B. Verein vor der Gründung |
Mehrere Personen | formlos, Vertrag oder konkluentes Verhalten |
Genossenschaft | OR Art. 828 | Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe | Mehrere Personen oder Handelsgesellschaften | Statuten und Eintrag ins Handelsregister |
Aktiengesellschaft | OR Art. 620 | Mit voraus bestimmten Kapital, kann aber auch zu anderen als wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden | Eine oder mehrere Aktionäre als natürliche oder juristische Personen | Statuten und Eintrag ins Handelsregeister |
Zweckverband | Kantonale Gesetze | Gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufgaben von Gemeinwesen | Mehrere Gemeinden | Statuten und Volksabstimmungen gemäss kantonalen Gesetzen |
Nicht betrachtet Rechtsformen
Das Obligationenrecht kennt noch weitere Rechtsformen, wie
- Einzelunternehmen
- GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Kommanditgesellschaft,
- Kollektivgesellschaft
Diese Rechtsformen sind für Non-Profit-Organisationen nicht geeignet, da eine persönliche Haftung der Inhaber besteht. Dies steht im Widerspruch zu einem ideelen Zweck, da die Haftung entschädigt sein will (Risikoprämie).
Wer die Wahl hat, hat die Qual
Die Frage nach der Trägerschaft führt zur richtigen Rechtsform. Gewisse Variationen sind mit der Aktiengesellschaft möglich.
Was ist eine Gemeinnützige Aktiengesellschaft?
Im Zusammenhang mit NPOs fällt der Begriff "Gemeinnützige Gesellschaft". Diese Rechtsform aber kennt das Obligationenrecht nicht. Es handelt sich um eine übliche AG, die aber durch die Steuerbehörde, auf Grund des Zweckartikels in den Statuten, als gemeinnützig anerkannt wird und darum Steuerpriviliegien geniesst.
Darf es auch etwas komplizierter sein?
Nun kann es aber, gerade bei grösseren NPOs, auch sinnvoll sein, mehrere Rechtsformen zu wählen. So kann zum Beispiel der ideele Träger ein Verein sein, welcher eine Aktiengesellschaft hält, welche das operative Geschäft abwickelt. Der Verein wäre in diesem Fall vorallem für die Strategie und das Lobbying zuständig, während sich die AG um die reine Abwicklung kümmert. Dies erlaubt gewisse operative Freiheiten, welche bei einer einzigen Einheit nicht möglich wäre. Typische Beispiele dazu, wenn auch nicht aus dem NPO-Bereich, sind die verselbständigten Spitäler, welche zwar der öffentlichen Hand gehören, aber als AG operativ unabhängig tätig sind.
Und weil es manchmal etwas kompliziert sein kann, darf man auch ruhig mal fragen, z.B. Marcel Niederer