Sinn und Zweck von Statuten
Für juristisch geschulte Personen ist dies vielleicht eine seltsame Frage. Aber Aus dem Aspekt einer schlanken Organisation stellt sich die Frage zurecht. Und sie kann nicht einfach nur mit JA beantwortert werden. Es gibt auch gute Gründe, keine Statuten zu haben. Nur, was sind die Folgen?
Der Gesetzgeber sieht zwingend Statuten für einen Verein vor. Ohne Statuten kein Verein, so einfach ist das. Die Statuten begründen die Körperschaft als Verein und damit wird das Zivilgesetzbuch mit Art. 70 uff neben den Statuten wirksam. Ohne Statuten ist eine Personenvereinigung eine Einfache Gesellschaft nach Obligationenrecht. Eine einfache Gesellschaft entsteht formfrei. Und - das ist wichtig - ohne einen Gesellschaftsvertrag haften alle Mitglieder der einfachen Gesellschaft persönlich für alle Verbindlichkeiten der einfachen Gesellschaft. Eine solche erweiterte Haftung ist aber oft gar nicht gewünscht. Mit den Statuten wird ein Verein begründet und die Eckpunkte des Vereinslebens werden festgelegt.
Die Statuten schützen die Rechte der bestehenden Mitglieder und zeigen neuen Mitgliedern auf, was sie in einem Verein erwartet, dem sie beitreten wollen.
Aufwand für Statuten
Statuten zu verfassen ist gar nicht so schwierig. Der schweizerische Gesetzgeber hat aus einer sehr liberalen Haltung heraus in den Art. 70 uff. des Zivilgesetzbuches einige wenige zwingende Vorschriften verfasst. Der Rest ist dem Verein überlassen, wie er sein Vereinsleben gestalten will.
Es gibt eine Vielzahl von Musterstatuten im Internet. Ich empfehle paralell dazu das Zivilgesetzbuch offen zu haben und zu schauen, was ist dort schon geregelt, was nicht nochmals in die Statuten muss, welche Wahlfreiheiten man hat. Grundsätzlich sollten die Statuten nicht zu eng gefasst sein, damit nicht gerinfügige Änderungen zu Statutenänderungen führen. Zum Beispiel kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder ohne weiteres mit von - bis definiert werden. Damit können mal 5, mal 6 mal 7 engagierte Mitglieder im Vorstand mitwirken.
Der grösste Aufwand fällt in der Regel für den sogenannten Zweckartikel, häufig mit der Artikel Nr. 1 bezeichnet an. Hier muss man sich klar Gedanken machen, welche Ziele, Zwecke, Absichten ein Verein verfolgt. Dies definiert den Gestaltungsrahmen des Vereins.
In einem halben Tag sind gute Statuten im Gründungsvorstand druckreif verfasst. Dauert es länger, stellt sich die Frage, ob die beteiligten wirklich dieselben Interessen haben. Eine Denkpause wäre da angezeigt.
Prüfung von Statuten
Spezialisierte Rechtsanwälte werden gegen Honorar Statuten prüfen und zweckdienliche Hinweise geben. Der Vergleich von Statuten mit ähnlichen Vereinen kann hier aber auch schon hilfreich sein. Oder einfach mal bei manicon eine Prüfung nach eigenem Bedarf verlangen. Dies kann sozusagen Offline geschehen, nach einer Prüfung mit einem Telefongespräch oder auch vor Ort an einer Sitzung mit dem (Gründungs)-Vorstand.
Wann sind keine Statuten nötig?
Es gibt verschiedene ad-hoc-Organsiationen, bei denen sich Bürger für eine einmalige Aktion zusammen schliessen. Gehen aus diesen Aktivitäten keine finanzielle Risiken hervor oder keine andere schwerwiegende Verfplichtungen, so kann auf die Gründung eines Vereins verzichtet werden. Typisches Beispiel ist zum Beispiel das Sammeln von Unterschriften für eine Petition auf Gemeindeebene. Sobald die Unterschriften eingereicht sind, wird die Personenvereinigung nicht mehr aktiv tätig sein und wenn dann die Antwort des Gemeinderates erfolgt, fällt der Zweck dahin.